Videosprechstunde – Potenziale für Krankenhäuser bisher kaum genutzt

In der Krise boomt die Videosprechstunde. Während telemedizinische Angebote bisher primär im ambulanten Sektor an Relevanz zugelegt haben, können nun auch Krankenhäuser im Rahmen des KHZG die Chance zum Ausbau von patientenzentrierten Lösungen wahrnehmen. Anbieter für Videosprechstunden stehen in der Nachweispflicht.

Gestiegene Nutzung und Akzeptanz

Allein im ersten Halbjahr 2021 erfasste eine Analyse des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) im ambulanten Sektor und psychotherapeutischen Praxen mehr als 2,25 Millionen telemedizinische Kontakte. Vor der Corona-Krise wurden 2019 für das gesamte Jahr lediglich 4000 Videosprechstunden verzeichnet. So hat die Pandemie nicht nur den Druck zur Digitalisierung vorangetrieben, sondern auch Akzeptanz und Forderungen seitens der Bürger und Patienten wachsen lassen. Einerseits erfordert die Bewältigung der COVID-19 Pandemie selbst innovative, digitale Lösungsansätze. Auf der anderen Seite wurden durch Kontakt- und Interaktionsbeschränkungen alternative Konzepte wie telemedizinische Angebote notwendig und vorangetrieben. Auch wenn die Verbreitung telemedizinischer Angebote zunächst nicht so schnell vorangeschritten ist wie erhofft, haben laut bitkom insbesondere die 50-64jährigen die Videosprechstunde für sich entdeckt. 22 Prozent aus dieser Gruppe haben bereits einen Online-Arztbesuch absolviert. 18 Prozent sind es bei den 16- bis 29-Jährigen und 15 Prozent bei den 30- bis 49-Jährigen.

Ausbau Videosprechstunden und Telemedizin

Telemedizinische Angebote und Patientenportale nutzbar machen

Auch Kliniken können telemedizinische Angebote mittlerweile uneingeschränkt nutzen und abrechnen. Im Vergleich zu anderen Sektoren und Gesundheitsorganisationen sind Krankenhäuser digital vergleichsweise gut aufgestellt. Allerdings richtete sich die digitale Unterstützung bisher nicht primär an PatientInnen, sondern an interne Prozesse der Dokumentation und die Kommunikation mit anderen Leistungserbringern. Weniger als 50 Prozent der Häuser bieten bisher telemedizinische Angebote an. Dabei bieten die Lösungen nicht nur Entlastung in akuten Krisenzeiten, sondern schaffen und sichern auch langfristig Effizienzgewinne, Patientenzufriedenheit und Mitarbeiterentlastung.

Bei der Umsetzung neuer digitaler und telemedizinischer Angebote scheitert es nach Aussagen der KlinikmanagerInnen zumeist an fehlenden finanziellen Ressourcen für die Transformation. Abhilfe können die jüngsten Initiativen des Gesetzgebers wie das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) schaffen. Die Förderprojekte erlauben die Beschaffung und Weiterentwicklung patientenzentrierter Lösungen, wie Online Patientenportale. So gehören Lösungen, die es MitarbeiterInnen erlauben Videosprechstunden durchzuführen, explizit zu den KANN-Kriterien des Fördertatbestand 2 für digitale Patientenportale.

Nachweispflicht: Neue Zertifizierungsregelung für Anbieter

Damit telemedizinische Angebote sicher genutzt werden können, sind der GKV-Spitzenverband sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beauftragt, technische Anforderungen an die Videosprechstunde zu regeln. Beide Verbände sind übereingekommen, dass Anbieter von Diensten zur Durchführung von Videosprechstunden den Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit führen müssen.

Die Umsetzung spezifischer funktionaler Aspekte ist vom Anbieter zu erklären. Grundlage dafür ist Anlage 31b des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä). Für eine Übersicht führen KGV und KBV ein Verzeichnis der Videodienstanbieter, die bereits eine Bescheinigung nach Anlage 31b vorgelegt haben. Die Bescheinigung ist zum Ende der Laufzeit der Nachweise erneut vorzulegen. Geprüft werden die festgesetzten Regelungen unter Einbezug des Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und des Bundesbeauftragten für Datenschutz.